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Zahnärztliche Gemeinschaftspraxis Dres. Jäger, Bitsch & Partner
68229 Mannheim (Friedrichsfeld)
Saarburger Ring 7
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Anschrift
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Ärzte der Praxis
Dr. Bernhard Jäger, Zahnarzt , Dr. Daniel Jäger, Zahnarzt , Dr. Oliver Bitsch Fachzahnarzt für Oralchirurgie , Joachim Rüdel Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie und Julia Wossidlo, Zahnärztin
Zuständige Kammer
Landeszahnärztekammer BW , Albstadtweg 9, 70567 Stuttgart Tel.: (0711) 2 28 45 - 0,Fax: (0711) 2 28 45 - 40,E-Mail: info@lzk-bw.de
Zuständige kassenärztliche Vereinigung [bei Kassenzulassung]
KZV BW, Albstadtweg 9, 70567 Stuttgart
Berufsordnung der zuständigen Ärztekammer
Berufsordnung für Zahnärzte und Ärzte* der Landeszahnärztekammer Bzw. Ärztekammer Baden-Württemberg vom 21. Dezember 2005 in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 2005 (Zahnärzteblatt Baden-Württemberg 2005, Heft 10, Seite 62 ff), zuletzt geändert durch Satzung zur Änderung der Berufsordnung für Zahnärzte der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg vom 21. Dezember 2005 (Zahnärzteblatt Baden-Württemberg 2006, Heft 1, Seite 52).PräambelI. Abschnitt Allgemeine Grundsätze § 1 Geltungsbereich § 2 Allgemeine Berufspflichten § 3 Kammer § 4 Haftpflicht § 5 Fortbildung § 6 Qualität § 7 Verschwiegenheit § 8 Kollegialität II. Abschnitt Ausübung des zahnärztlichen Berufs § 9 Praxis § 10 Vertretung § 11 Zahnarztlabor § 12 Zahnärztliche Dokumentation § 13 Gutachten § 14 Notfalldienst § 15 HonorarIII. Abschnitt Zusammenarbeit des Zahnarztes mit Dritten § 16 Gemeinsame zahnärztliche Berufsausübung § 17 Zahnärzte und andere freie Berufe § 18 Angestellte Zahnärzte § 19 PraxismitarbeiterIV. Abschnitt Berufliche Kommunikation § 20 Berufsbezeichnung, Titel und Grade § 21 Information § 22 Praxisschild * Formelle Bezeichnung gem. § 1 Abs. 1 Zahnheilkundegesetz; im Interesse einer leichteren Lesbarkeit wird auf die weibliche Form der Berufsbezeichnung verzichtet. Präambel Die Berufsordnung regelt das Verhalten von Zahnärzten gegenüber Patienten, Kollegen, Mitarbeitern und anderen Partnern im Gesundheitswesen. Mit der Festlegung von Berufsrechten und Berufspflichten dient die Berufsordnung dem Ziel, a) die Freiberuflichkeit des Zahnarztes zu gewährleisten; b) das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Zahnarzt und Patient zu erhalten und zu fördern; c) die Qualität der zahnärztlichen Tätigkeit im Interesse der Gesundheit der Bevöl-kerung sicherzustellen; d) das Ansehen des Zahnarztberufes zu wahren; e) berufswürdiges Verhalten zu fördern und berufsunwürdiges Verhalten zu verhindern, um damit dem Gemeinwohl zu dienen. I. Abschnitt Allgemeine Grundsätze § 1 Geltungsbereich (1) Diese Berufsordnung gilt für alle Mitglieder der Landeszahnärztekammer und regelt deren Berufsrechte und -pflichten. (2) Werden Zahnärzte, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes niedergelassen sind oder dort ihre berufliche Tätigkeit entfalten, vorübergehend im Geltungsbereich dieser Berufsordnung zahnärztlich tätig, ohne eine Niederlassung (Praxissitz) zu begründen, so haben sie die Vorschriften dieser Berufsordnung zu beachten. § 2 Allgemeine Berufspflichten (1) Der Zahnarzt ist zum Dienst an der Gesundheit der einzelnen Menschen und der Allgemeinheit berufen. Die Ausübung der Zahnheilkunde ist kein Gewerbe. Der zahnärztliche Beruf ist seiner Natur nach ein freier Beruf, der aufgrund besonderer beruflicher Qualifikation persönlich, eigenverantwortlich und fachlich unabhängig in Diagnose- und Therapiefreiheit ausgeübt wird. (2) Der zahnärztliche Beruf ist mit besonderen Berufspflichten verbunden. Insbesondere ist der Zahnarzt verpflichtet, a) seinen Beruf gewissenhaft und nach den Geboten der ärztlichen Ethik und der Menschlichkeit auszuüben, b) die Regeln der zahnmedizinischen Wissenschaft zu beachten, c) dem ihm im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen, d) sein Wissen und Können in den Dienst der Vorsorge, der Erhaltung und der Wiederherstellung der Gesundheit zu stellen. (3) Der Zahnarzt hat das Recht seiner Patienten auf freie Arztwahl zu achten. (4) Der Zahnarzt kann die zahnärztliche Behandlung ablehnen, wenn a) eine Behandlung nicht gewissenhaft und sachgerecht durchgeführt oder b) die Behandlung ihm nach pflichtgemäßer Interessenabwägung nicht zugemutet werden kann oder c) er der Überzeugung ist, dass das notwendige Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Patienten nicht besteht. Seine Verpflichtung, in Notfällen zu helfen, bleibt davon unberührt. (5) Der Zahnarzt ist verpflichtet, die ihm aus seiner zahnärztlichen Behandlungstätigkeit bekannt werdenden unerwünschten Arzneimittelwirkungen der Arzneimittel-kommission der deutschen Zahnärzteschaft mitzuteilen. (6) Dem Zahnarzt ist es nicht gestattet, für die Verordnung und Empfehlung von Heil- oder Hilfsmitteln sowie Materialien und Geräten von dem Hersteller oder Händler eine Vergütung oder sonstige wirtschaftliche Vergünstigung zu fordern oder anzunehmen. (7) Vor der Durchführung klinischer Versuche am Menschen, der Prüfung von Arzneimitteln und Medizinprodukten sowie der epidemiologischen Forschung mit personenbezogenen Daten müssen Zahnärzte die bei der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg oder eine bei den Universitäten des Landes errichtete Ethikkommission anrufen, um sich ethisch und rechtlich beraten zu lassen. § 3 Kammer (1) Der Zahnarzt ist verpflichtet, sich über die für die Berufsausübung geltenden Vorschriften zu unterrichten sowie diese und Auflagen der Kammer zu beachten. (2) Die Aufnahme und Änderung zahnärztlicher Tätigkeit ist der Kammer anzuzeigen. Näheres regelt eine Meldeordnung. (3) Der Zahnarzt hat auf Anfragen der Kammer, welche diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben an ihn richtet, in angemessener Frist zu antworten. (4) Ehrenämter der Kammer sind gewissenhaft, unparteiisch und uneigennützig auszuüben. (5) Verstöße gegen Berufspflichten werden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen geahndet. § 4 Haftpflicht Der Zahnarzt muss ausreichend gegen Haftpflichtansprüche aus seiner beruflichen Tätigkeit versichert sein. § 5 Fortbildung Der Zahnarzt, der seinen Beruf ausübt, ist verpflichtet, sich in dem Umfange beruflich fortzubilden, wie es zur Erhaltung und Entwicklung der zur Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten notwendig ist. § 6 Qualität Im Rahmen seiner Berufsausübung übernimmt der Zahnarzt für die Qualität seiner Leistungen persönlich die Verantwortung. § 7 Verschwiegenheit (1) Der Zahnarzt hat die Pflicht, über alles, was ihm in seiner Eigenschaft als Zahnarzt anvertraut und bekannt geworden ist, gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. (2) Der Zahnarzt ist zur Offenbarung befugt, soweit er von dem Betroffenen oder seinem gesetzlichen Vertreter von der Schweigepflicht entbunden wurde oder soweit die Offenbarung zum Schutze eines höheren Rechtsgutes erforderlich ist. Gesetzliche Aussage- und Anzeigepflichten bleiben davon unberührt. (3) Der Zahnarzt hat alle in der Praxis tätigen Personen über die gesetzliche Pflicht zur Verschwiegenheit zu belehren und dies zu dokumentieren. (4) Die Weitergabe von Patientendaten an die jeweilige private Abrechnungsstelle ist nur zulässig, wenn die Patienten zuvor schriftlich zugestimmt haben. § 8 Kollegialität (1) Der Zahnarzt hat gegenüber allen Berufsangehörigen jederzeit kollegiales Verhalten zu zeigen. Herabsetzende Äußerungen über die Person, die Behandlungsweise oder das berufliche Wissen eines Kollegen sind berufsunwürdig. (2) Es ist insbesondere berufsunwürdig, einen Kollegen aus seiner Behandlungstätigkeit oder als Mitbewerber um eine berufliche Tätigkeit durch unlautere Handlungen zu verdrängen. (3) Zahnärzte sind grundsätzlich verpflichtet, sich gegenseitig zu vertreten. Der Zahnarzt darf eine Vertretung, eine Notfall- oder Überweisungsbehandlung oder eine Begutachtung über den begrenzten Auftrag und die notwendigen Maßnahmen hinaus nicht ausdehnen. (4) Der Zahnarzt darf den von einem anderen Zahnarzt oder Arzt erbetenen Beistand ohne zwingenden Grund nicht ablehnen. (5) Es ist dem Zahnarzt nicht gestattet für die Zuweisung von Patienten oder Unter-suchungsmaterial ein Entgelt oder andere Vorteile sich versprechen oder gewähren zu lassen oder selbst zu versprechen oder zu gewähren. II. Abschnitt Ausübung des zahnärzlichen Berufs § 9 Praxis (1) Die Berufsausübung des selbständigen Zahnarztes ist an einen Praxissitz gebunden. (2) Die Ausübung des zahnärztlichen Berufes in weiteren Praxen oder an anderen Orten, als dem Praxissitz, ist zulässig, wenn in jedem Einzelfall die ordnungsgemäße Versorgung der Patienten sichergestellt wird. (3) Die zahnärztliche Praxis muss die für eine ordnungsgemäße Behandlung und für einen Notfall erforderliche Einrichtung enthalten und sich in einem entsprechenden Zustand befinden. (4) Übt der Zahnarzt neben seiner Tätigkeit als Zahnarzt eine nichtärztliche heilkundliche Tätigkeit aus, so muss die Ausübung sachlich, räumlich und organisatorisch sowie für den Patienten erkennbar von seiner zahnärztlichen Tätigkeit getrennt sein.(5) Beim klinischen Betrieb einer Praxis ist zu gewährleisten, dass: a) eine umfassende zahnärztliche und pflegerische Betreuung rund um die Uhr sichergestellt ist; b) die notwendigen Voraussetzungen für eine Notfallintervention beim entlassenen Patienten erfüllt sind; c) die baulichen, apparativ-technischen und hygienischen Voraussetzungen für die stationäre Aufnahme von Patienten gewährleistet sind. § 10 Vertretung (1) Steht der Zahnarzt während seiner angekündigten Behandlungszeiten nicht zur Verfügung, so hat er für eine entsprechende Vertretung zu sorgen. Name, Anschrift und Telefonnummer eines Vertreters außerhalb der Praxis sind in geeigneter Form bekannt zu geben. Als Vertreter dürfen nur Zahnärzte beschäftigt werden, die approbiert sind oder eine fachlich uneingeschränkte Berufserlaubnis nach § 13 Zahnheilkundegesetz besitzen. (2) Im Falle des Verzichts, der Rücknahme oder des Widerrufs der Approbation oder der Erlaubnis zur Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Zahnheilkundegesetz ist eine Vertretung nicht zulässig. Zahnärzte, gegen die ein vorläufiges Berufsverbot verhängt worden ist oder deren Befugnis zur Ausübung des zahnärztlichen Berufes ruht, dürfen nur mit Zustimmung der Kammer vertreten werden.(3) Die Praxis eines verstorbenen Zahnarztes kann unter dessen Namen bis zu einem halben Jahr vertretungsweise durch einen befugten Zahnarzt fortgeführt werden. Der Zeitraum kann in besonderen Fällen durch die Kammer verlängert werden.§ 11 Zahnarztlabor Der Zahnarzt ist berechtigt, im Rahmen seiner Praxis ein zahntechnisches Labor zu betreiben oder sich an einem gemeinschaftlichen zahntechnischen Labor mehrerer Zahnarztpraxen zu beteiligen. Das Zahnarztlabor kann auch in angemessener räumlicher Entfernung zu der Praxis liegen. § 12 Zahnärztliche Dokumentation (1) Der Zahnarzt ist verpflichtet, Befunde und Behandlungsmaßnahmen chronologisch und für jeden Patienten getrennt zu dokumentieren (zahnärztliche Dokumentation) und mindestens zehn Jahre aufzubewahren, soweit nicht nach gesetzlichen Vorschriften eine längere Aufbewahrungspflicht besteht. Abweichend davon sind zahnärztliche Modelle, die zur zahnärztlichen Dokumentation notwendig sind, mindestens 2 Jahre aufzubewahren. (2) Zahnärztliche Dokumentationen, auch auf elektronischen Datenträgern, sind Urkunden und entsprechend den gesetzlichen und vertragsrechtlichen Vorschriften aufzubewahren. Beim Umgang mit zahnärztlichen Dokumentationen sind die Bestimmungen über die ärztliche Schweigepflicht und den Datenschutz zu beachten.(3) Der Zahnarzt hat einem vor-, mit- oder nachbehandelnden Zahnarzt oder Arzt sowie einem begutachtenden Zahnarzt oder Arzt auf Verlangen seine zahnärztlichen Dokumentationen vorübergehend zu überlassen und ihn über die bisherige Behandlung zu informieren, soweit das Einverständnis des Patienten vorliegt. (4) Der Zahnarzt hat dem Patienten auf dessen Verlangen in die ihn betreffenden zahnärztlichen Dokumentationen Einsicht zu gewähren. Auf Verlangen sind dem Patienten Kopien der Unterlagen gegen Erstattung der Kosten herauszugeben. (5) Bei Aufgabe oder Übergabe der Praxis hat der Zahnarzt seine zahnärztlichen Dokumentationen gemäß den datenschutzrechtlichen Bestimmungen aufzubewahren bzw. in Verwahrung zu geben. Bei Übergabe der Praxis können Patientenunterlagen grundsätzlich nur mit schriftlicher Einverständniserklärung der betroffenen Patienten an den Praxisnachfolger übergeben werden. Ist eine Einverständniserklärung nicht zu erlangen, hat der bisherige Praxisinhaber die Unterlagen gemäß Satz 1 aufzubewahren. Ist eine Aufbewahrung der Unterlagen beim bisherigen Praxisinhaber nicht möglich, ist die Übergabe an den Praxisnachfolger nur statthaft, wenn dort die Unterlagen getrennt von dessen eigenen Unterlagen unter Verschluss gehalten werden. Die Unterlagen dürfen nur mit Einverständnis der Betroffenen eingesehen oder weitergegeben werden. § 13Gutachten (1) Der Zahnarzt hat Gutachten neutral, unabhängig sorgfältig und zeitnah zu erstellen.(2) Der Zahnarzt darf einen Patienten, der ihn zum Zwecke einer Begutachtung aufsucht, vor Ablauf von 24 Monaten nach Abgabe des Gutachtens nicht behandeln. Dies gilt nicht für Notfälle. § 14Notfalldienst (1) Wer an der zahnärztlichen Versorgung teilnimmt ist grundsätzlich verpflichtet, am Notfalldienst teilzunehmen. Näheres regelt die Notfalldienstordnung. (2) Der Zahnarzt darf eine Notfallbehandlung nicht von einer Vorleistung abhängig machen. § 15 Honorar (1) Die Honorarforderung des Zahnarztes muss angemessen sein. (2) Vor umfangreichen Behandlungen soll der Patient auf die voraussichtliche Höhe der Gesamtkosten hingewiesen werden. Treten im Laufe der Behandlung Umstände auf, die wesentlich höhere Gebühren auslösen, ist dies dem Patienten unverzüglich mitzuteilen. III. Abschnitt Zusammenarbeit mit Dritten § 16 Gemeinsame Zahnärztliche Berufsausübung (1) Zahnärzte dürfen ihren Beruf einzeln oder gemeinsam in allen für den Zahnarztberuf zulässigen Gesellschaftsformen ausüben, wenn ihre eigenverantwortliche, fachlich unabhängige sowie nicht gewerbliche Berufsausübung gewährleistet ist. Der Patient soll über den ihn behandelnden Zahnarzt in geeigneter Weise informiert werden. (2) Die Zugehörigkeit zu mehreren Berufsausübungsgemeinschaften ist nur im Rahmen von § 9 zulässig. Die Berufsausübungsgemeinschaft erfordert einen gemeinsamen Praxissitz. Eine Berufsausübungsgemeinschaft von Zahnärzten mit mehreren Praxissitzen ist zulässig, wenn an dem jeweiligen Praxissitz verantwortlich mindestens ein Mitglied der Berufsausübungsgemeinschaft hauptberuflich tätig ist. § 17 Zahnärzte und andere freie Berufe (1) Zahnärzte können sich auch mit selbstständig tätigen und zur eigenverantwortlichen Berufsausübung berechtigten Angehörigen anderer Heilberufe oder staatlicher Ausbildungsberufe im Gesundheitswesen in den rechtlich zulässigen Gesellschaftsformen zusammenschließen, wenn ihre eigenverantwortliche, medizinisch unabhängige sowie nicht gewerbliche Berufsausübung gewährleistet ist. Die Regelung in § 9 Abs. 4 gilt entsprechend. (2) Einem Zahnarzt ist gestattet, in Partnerschaften gemäß § 1 Abs. 1 und 2 Part GG mit Angehörigen anderer Berufe als den in Abs. 1 beschriebenen zusammen zu arbeiten, wenn er in der Partnerschaft nicht die Zahnheilkunde am Menschen ausübt. § 18 Angestellte Zahnärzte (1) Der Zahnarzt darf nur solche Personen als angestellte Zahnärzte beschäftigen, denen die Ausübung der Zahnheilkunde nach dem Zahnheilkundegesetz (ZHG) erlaubt ist. (2) Der Zahnarzt hat angestellten Zahnärzten eine angemessene Vergütung zu gewähren. § 19 Praxismitarbeiter (1) Bei der Ausbildung von Zahnmedizinischen Fachangestellten sind die für die Berufsausbildung geltenden Vorschriften zu beachten. Der Zahnarzt hat dafür Sorge zu tragen, dass den Auszubildenden insbesondere jene Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden, die zum Erreichen des Ausbildungszieles erforderlich sind. (2) Der Zahnarzt darf Praxismitarbeiter nur für Aufgaben einsetzen, für die sie ausreichend qualifiziert sind. Bei der Delegation von Tätigkeiten ist der Rahmen des § 1 Absatz 5 und 6 Zahnheilkundegesetz zu beachten. (3) Der Zahnarzt ist dafür verantwortlich, dass die Praxismitarbeiter am Patienten nur unter seiner Aufsicht und Anleitung tätig werden. IV. Abschnitt Berufliche Kommunikation § 20 Berufsbezeichnung, Titel und Grade (1) Zahnärzte führen die Berufsbezeichnung „Zahnarzt“; Zahnärztinnen führen die Berufsbezeichnung „Zahnärztin“. (2) Akademische Titel und Grade dürfen nur in der in Deutschland amtlich anerkannten Form geführt werden. (3) Der Zahnarzt darf nach zahnärztlichem Weiterbildungsrecht erworbene Bezeichnungen (Fachzahnarztbezeichnungen) führen. § 21 Information (1) Dem Zahnarzt sind sachliche Informationen über seine Berufstätigkeit gestattet. Berufswidrige Werbung ist dem Zahnarzt untersagt. Berufswidrig ist insbesondere eine anpreisende, irreführende, herabsetzende oder vergleichende Werbung. Der Zahnarzt darf eine berufswidrige Werbung durch Dritte weder veranlassen noch dulden und hat dem entgegen zu wirken. (2) Der Zahnarzt darf auf besondere, personenbezogene Kenntnisse und Fertigkeiten in der Zahn , Mund- und Kieferheilkunde hinweisen. Näheres regeln Richtlinien, die Bestandteil dieser Berufsordnung sind (Anlage). (3) Es ist dem Zahnarzt untersagt, seine zahnärztliche Berufsbezeichnung für gewerbliche Zwecke zu verwenden oder ihre Verwendung für gewerbliche Zwecke zu gestatten. (4) Eine Einzelpraxis sowie eine Berufsausübungsgemeinschaft darf nicht als Akademie, Institut, Poliklinik, Zentrum, Ärztehaus oder als ein Unternehmen mit Bezug zum gewerblichen Betrieb bezeichnet werden.§ 22 Praxisschild (1) Der niedergelassene Zahnarzt hat am Praxissitz die Ausübung des zahnärztlichen Berufes durch ein Praxisschild kenntlich zu machen. (2) Zahnärzte, die ihren Beruf gemeinsam ausüben, haben unter Angabe des Namens aller in der Berufsausübungsgemeinschaft zusammengeschlossenen Zahnärzte ein gemeinsames Praxisschild zu führen. (3) Praxisschilder müssen hinsichtlich Form, Gestaltung und Anbringung den örtlichen Gepflogenheiten entsprechen. (4) Die Verlegung der Praxis darf ein Jahr lang durch ein mit Angabe der neuen Anschrift versehenes Schild am früheren Praxissitz angezeigt werden. (5) Wer die Praxis eines anderen Zahnarztes übernimmt, darf neben seinem Praxisschild das Praxisschild dieses Zahnarztes nicht länger als ein Jahr weiterführen. § 23 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Satzung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. Zugleich tritt die Berufsordnung der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg vom 4. Oktober 1999, zuletzt geändert durch Satzung am 14. Januar 2004 (Zahnärzteblatt Baden-Württemberg, 2004, Heft 2, Seite 42 ff) außer Kraft. ANLAGE: RICHTLINIENfür das Ausweisen von TÄTIGKEITSSCHWERPUNKTEN gemäß § 21 Berufsordnung der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg Präambel Die Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde stellt einen einheitlichen und unteilbaren Bereich des Gesundheitswesens dar. Die Berechtigung des Zahnarztes zur Ausübung der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde erfolgt durch die Approbation oder die Berufserlaubnis nach § 13 Zahnheilkundegesetz (ZHG). Das notwendige Vertrauensverhältnis zwischen Patient und Zahnarzt basiert vor allem auf der Tatsache, dass die zahnmedizinische Versorgung auf der Grundlage des aktuellen zahnmedizinischen Wissensstands erfolgt. Das Heilberufe-Kammergesetz in Baden-Württemberg und die Berufsordnung für Zahnärzte der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg verpflichten jeden Zahnarzt, seine fachliche Kompetenz durch berufsbegleitende Fortbildung kontinuierlich zu aktualisieren und auszuweisen. Zahnärzten ist unter Maßgabe der nachfolgenden Richtlinien gestattet, Tätigkeitsschwerpunkte in der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde zu führen. Die zahnärztliche Approbation oder Berufserlaubnis nach § 13 ZHG wird durch das Ausweisen von Tätigkeitsschwerpunkten nicht berührt. 1. Das Ausweisen von Tätigkeitsschwerpunkten durch den Zahnarzt dient dem Informationsbedürfnis der Bevölkerung. 2. Die Angabe von Tätigkeitsschwerpunkten hat sich auf interessengerechte, sachangemessene und nicht irreführende Angaben zu beschränken. 3. Der Angabe muss jeweils der Zusatz „Tätigkeitsschwerpunkt“ vorangestellt werden. Der Zusatz hat in gleicher Schriftgröße wie die Angabe selbst zu erfolgen. 4. Insgesamt dürfen bis zu drei Tätigkeitsschwerpunkte geführt werden. 5. Die Angabe von Tätigkeitsschwerpunkten hat personenbezogen zu erfolgen. 6. Der Zahnarzt hat das Ausweisen von Tätigkeitsschwerpunkten der Kammer schriftlich anzuzeigen. 7. Der Zahnarzt darf Tätigkeitsschwerpunkte nur ausweisen, wenn er nach Erlangung der zahnärztlichen Approbation oder der Berufserlaubnis nach § 13 Zahnheilkundegesetz (ZHG) seit mindestens zwei Jahren in dem betreffenden Bereich, in dem er einen Tätigkeitsschwerpunkt ausweisen möchte, nachhaltig tätig ist. 8. Der Zahnarzt muss in dem jeweiligen Bereich, den er als Tätigkeitsschwerpunkt ausweisen möchte, über besondere Kenntnisse und Erfahrungen verfügen und dies gegenüber der Kammer schriftlich erklären. Die schriftlich Erklärung gegenüber der Kammer muss Angaben über qualifizierende Maßnahmen enthalten, wie z. B. die Teilnahme an einschlägigen Fortbildungskursen oder -veranstaltungen oder Arbeitskursen, die Teilnahme an Qualitätszirkeln, Praxis-Hospitation, Literaturstudium oder sonstige qualifizierende Maßnahmen. 9. Das Ausweisen von Tätigkeitsschwerpunkten hat zu unterbleiben, wenn der Zahnarzt im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit die in dem jeweiligen Bereich erworbenen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht praktisch umsetzt. 10. Die Kammer stellt aufgrund der gemachten Angaben fest, ob der Zahnarzt die für das Ausweisen von Tätigkeitsschwerpunkten erforderlichen Voraussetzungen erfüllt. 11. Die Kammer kann stichprobenartig oder aus besonderen Anlässen das weitere Vorliegen der Voraussetzungen überprüfen. 12. Liegen die Voraussetzungen für das Ausweisen eines Tätigkeitsschwerpunktes nicht vor, teilt die Kammer dies dem Zahnarzt mit. Berufsordnung online
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